RS Vwgh 1996/4/12 96/02/0025

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.04.1996
beobachten
merken

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/02/0147 E 29. März 1996 RS 2(hier: angebliche Beeinträchtigung der Atemluft der Probanden durch im Mund befindlichen Alkohol)

Stammrechtssatz

Eine Verfälschung des Meßergebnisses durch die infolge der Konsumation von "Rumkokosdragees" in der Mundhöhle vorhandenen "Rumfuselstoffe" ist zu verneinen, weil in diesem Fall der Alkomat kein Meßergebnis geliefert, sondern "RST" angezeigt hätte (Hinweis E 20.5.1994, 94/02/0184). Diese Überlegungen gelten auch dafür, daß der Proband im Zeitpunkt der Messung an Fieber bzw erhöhter Temperatur gelitten habe.

Schlagworte

Verfahrensrecht BeweiswürdigungFeststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkotest

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996020025.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten