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L70713 Spielapparate NiederösterreichNorm
SpielautomatenG NÖ 1982 §8 Abs3;Rechtssatz
Der bloße Verdacht einer Verwaltungsübertretung im Zeitpunkt der Beschlagnahme reicht für diese aus. Ein solcher Verdacht ist auch dann gerechtfertigt, wenn durch einfache Manipulation am Gerät (hier: Montage des Steckers an einem Geldspielautomaten) dieses betriebsfähig gemacht werden könnte (Hinweis E 23.5.1990, 89/01/0330).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994020035.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
31.05.2010