RS Vwgh 1996/4/12 94/02/0158

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Veröffentlicht am 12.04.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV §13 Abs2;
ArbIG 1993 §23;
ASchG 1972 §31 Abs2 litp;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4;

Rechtssatz

Der in bezug auf eine örtlich umschriebene Filiale zur Einhaltung von Dienstnehmerschutzbestimmungen bestellte verantwortliche Beauftragte müßte seine Zustimmung zu seiner Bestellung zurückziehen, gelänge es ihm nicht, den darin gelegenen rechtswidrigen Zustand zu beseitigen, daß er die ihm eingeräumten Befugnisse durch die im Hinblick auf § 31 Abs 2 lit p ASchG iVm § 13 Abs 2 AAV erforderliche Behebung baulicher Mängel überschreite. (Hinweis: Auf den konkreten Fall war § 23 ArbIG 1993 noch nicht anzuwenden.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994020158.X01

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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