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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AAV §13 Abs2;Rechtssatz
Der in bezug auf eine örtlich umschriebene Filiale zur Einhaltung von Dienstnehmerschutzbestimmungen bestellte verantwortliche Beauftragte müßte seine Zustimmung zu seiner Bestellung zurückziehen, gelänge es ihm nicht, den darin gelegenen rechtswidrigen Zustand zu beseitigen, daß er die ihm eingeräumten Befugnisse durch die im Hinblick auf § 31 Abs 2 lit p ASchG iVm § 13 Abs 2 AAV erforderliche Behebung baulicher Mängel überschreite. (Hinweis: Auf den konkreten Fall war § 23 ArbIG 1993 noch nicht anzuwenden.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994020158.X01Im RIS seit
01.06.2001