RS Vwgh 1996/4/16 AW 96/04/0009

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Veröffentlicht am 16.04.1996
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50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §345 Abs8 Z8;
GewO 1994 §345 Abs9;
GewO 1994 §366;
GewO 1994 §81 Abs1;
GewO 1994 §81 Abs2 Z5;
GewO 1994 §81 Abs3;

Rechtssatz

Aus § 345 Abs 9 GewO 1994, insbesondere aus dem darin enthaltenen Hinweis auf § 366 ff GewO 1994, ergibt sich, daß eine Anzeige gemäß § 81 Abs 3 GewO 1994 das Recht zum Betrieb der solcherart geänderten Betriebsanlage lediglich dann einräumt, wenn die Voraussetzungen für eine Anzeige nach dieser Gesetzesstelle erfüllt sind. Andernfalls darf die geänderte Betriebsanlage erst nach Erlassung eines entsprechenden Genehmigungsbescheides nach § 81 Abs 1 GewO 1994 betrieben werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:AW1996040009.A01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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