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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §345 Abs8 Z8;Rechtssatz
Aus § 345 Abs 9 GewO 1994, insbesondere aus dem darin enthaltenen Hinweis auf § 366 ff GewO 1994, ergibt sich, daß eine Anzeige gemäß § 81 Abs 3 GewO 1994 das Recht zum Betrieb der solcherart geänderten Betriebsanlage lediglich dann einräumt, wenn die Voraussetzungen für eine Anzeige nach dieser Gesetzesstelle erfüllt sind. Andernfalls darf die geänderte Betriebsanlage erst nach Erlassung eines entsprechenden Genehmigungsbescheides nach § 81 Abs 1 GewO 1994 betrieben werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:AW1996040009.A01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008