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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GewO 1994 §345 Abs9;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Feststellung gemäß § 345 Abs 9 GewO 1994 in Abänderung der erstinstanzlichen Zurkenntnisnahme der Änderung einer Anlage - Eine Verpflichtung zur Einleitung eines Verfahrens gemäß § 81 Abs 1 GewO 1994 wird nicht erst durch den angefochtenen Bescheid, mit dem gemäß § 345 Abs 9 GewO 1994 festgestellt wird, daß die gemäß § 81 Abs 2 Z 5 GewO 1994 geforderten Voraussetzungen für den genehmigungsfreien Austausch gleichartiger Maschinen und Geräte nicht vorliegen, begründet. Sind aber die Voraussetzungen des § 81 Abs 3 GewO 1994 gegeben und wird der angefochtene Bescheid durch den VwGH behoben, so wirkt diese Aufhebung auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zurück, sodaß dadurch ebenfalls keine fortwirkende Verpflichtung des Bf begründet wird. Insofern greift daher der angefochtene Bescheid in die Rechte des Bf nicht ein. Da somit die vom Bf befürchteten Nachteile mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides nicht verbunden sind, sind somit die Voraussetzungen des § 30 Abs 2 VwGG nicht gegeben.
Schlagworte
Unverhältnismäßiger NachteilBesondere Rechtsgebiete GewerberechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:AW1996040009.A02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008