RS Vwgh 1996/4/17 95/03/0318

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Veröffentlicht am 17.04.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §62 Abs1;
AVG §62 Abs3;
AVG §67g;
AVG §74 Abs2;
VStG §24;
VStG §44a Z5;
VStG §64 Abs1;
VStG §64 Abs3;

Rechtssatz

Enthält ein öffentlich verkündeter Berufungsbescheid keinen Ausspruch über die Auferlegung eines Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens und wird ein solcher Ausspruch erst in die den Parteien des Berufungsverfahrens zugestellte schriftliche Ausfertigung des Bescheides aufgenommen, so stellt dieser Abspruch daher keinen Teil des verkündeten Bescheides dar, sondern ist als gesondert ergangener und somit mit seiner Zustellung erlassener Bescheid anzusehen. Eine nachträgliche Kostenvorschreibung ist jedoch nach § 64 Abs 3 VStG nur für den Ersatz von Barauslagen vorgesehen; für die Auferlegung eines Kostenbeitrages nach § 64 Abs 1 VStG ist eine derartige Vorgangsweise daher nicht zulässig.

Schlagworte

Berufungsverfahren Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995030318.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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