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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §45 Abs2a;Rechtssatz
Das Vorbringen, "wirtschaftlich gezwungen" zu sein, "ein Transportunternehmen in Liquidation zu führen und sämtliche Mitarbeiter zu entlassen was für die ganze Region gravierende Nachteile mit sich brächte", ist nicht geeignet, die Annahme eines "erheblichen öffentlichen Interesses" iSd § 45 Abs 2a StVO zu begründen. Das "erhebliche öffentliche Interesse" muß für die jeweils beabsichtigte Fahrt bzw "für alle Straßenbenützungen des Antragstellers von der annähernd gleichen Art" (§ 45 Abs 2 b StVO) gegeben sein. Unterläßt der Antragsteller - hier trotz einer entsprechenden Aufforderung der Behörde - jegliche Konkretisierung der Art der Fahrten, für die die Ausnahmebewilligung angestrebt wird, so kann die Annahme eines erheblichen öffentlichen Interesses von vornherein nicht in Frage kommen. Daran vermag der Hinweis auf die bei Nichterteilung der Ausnahmebewilligung zu befürchtenden wirtschaftlichen Folgen nichts zu ändern, handelt es sich hiebei doch nicht um unmittelbare, auf die spezifische Art der Fahrten zurückzuführende Auswirkungen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995030270.X01Im RIS seit
12.06.2001