RS Vwgh 1996/4/17 95/21/0794

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.04.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §9;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/09/0140 E 27. April 1989 RS 2

Stammrechtssatz

Ab dem Vorliegen einer Zustellungsbevollmächtigung (§ 9 ZustG) hat die Behörde nur mehr an den Zustellungsbevollmächtigten und nicht mehr an den Vertretenen zuzustellen; wird statt dessen an den Vertretenen selbst zugestellt, dann ist diese Zustellung unwirksam (Hinweis E VS 7.2.1958, 2091/55, VwSlg 4557 A/1958, Anm 9 zu § 9 ZustG bei Walter-Mayer, Zustellrecht 1983).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995210794.X01

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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