RS Vwgh 1996/4/17 95/21/0794

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Veröffentlicht am 17.04.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §6 Abs3 idF 1995/351;
AVG §66 Abs4;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Da davon auszugehen ist, daß der angefochtene Bescheid (Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen verspäteten Antrages) dem Rechtsfreund des Bf erst am 6.6.1995 zugekommen ist, wurde der Bescheid bereits im zeitlichen Geltungsbereich der Novelle zum AufenthaltsG 1992 BGBl 1995/351 erlassen. Der vorliegende Bescheid ist anhand der Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Erlassung zu überprüfen (Hinweis 31.5.1990, 90/09/0060). Gem § 6 Abs 3 AufenthaltsG 1992 idF der Nov BGBl 1995/351 sind Anträge auf Verlängerung einer Bewilligung vor Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung zu stellen. Damit wurde entsprechend diesem materiell-rechtlichen Erfordernis der vorliegende Verlängerungsantrag fristgerecht eingebracht.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995210794.X02

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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