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24/01 StrafgesetzbuchNorm
FrG 1993 §18;Rechtssatz
Der Fremde hat bereits aufgrund des seiner zuerst erfolgten Verurteilung zugrundeliegenden Fehlverhaltens (Vergehen der Körperverletzung sowie der versuchten Nötigung gem § 83 Abs 2 StGB, § 15 StGB und § 105 Abs 1 StGB) die Voraussetzungen für die Verleihung der Staatsbürgerschaft verloren, weil dieses Verhalten sowie das daraus bereits abzuleitende Charakterbild des Fremden als Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit iSd § 10 Abs 1 Z 6 StbG 1985 zu werten war. Das nach diesem - die Verleihung der Staatsbürgerschaft gem § 10 Abs 1 Z 6 StbG 1985 ausschließende - Fehlverhalten neuerlich gesetzte Fehlverhalten (Verurteilung wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt durch schwere Nötigung und des unbefugten Führens einer Faustfeuerwaffe gem § 15 StGB, § 269 Abs 1 zweiter Fall StGB und § 36 Abs 1 Z 1 WaffG) reichte bei Zugrundelegung von § 18 FrG 1993 bis § 20 FrG 1993 zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995210387.X02Im RIS seit
25.04.2001