RS Vfgh 1993/10/5 B1724/92

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Veröffentlicht am 05.10.1993
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Index

32 Steuerrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
StGG Art5
EStG 1988 §18 Abs1 Z3

Leitsatz

Verletzung im Gleichheits- und im Eigentumsrecht durch die Verweigerung der Anerkennung eines für Wohnraumsanierung in einer von einem gemeinnützigen Bauträger gemieteten Wohnung vom Wohnungsinhaber geleisteten Betrages als Sonderausgaben aufgrund nicht durch den Wohnungsinhaber selbst erfolgter Auftragserteilung und Kostenerstattung an den Unternehmer; kein sachlicher Grund für den Ausschluß von Inhabern von Wohnungen begünstigter Bauträger von der steuerlichen Förderung für Wohnraumsanierung

Rechtssatz

Es hängt vom (meist schon längst festgelegten) Verhältnis des Steuerpflichtigen zum Bauträger ab, ob er Sanierungsarbeiten selbständig vornehmen darf oder der Bauträger sie besorgt und dem Inhaber weiterverrechnet.

Es steht regelmäßig nicht in der Macht des Nutzungsberechtigten, eine ihm erwünschte und von ihm wirtschaftlich zu tragende Maßnahme selbst zu treffen.

Es ist auch kein öffentliches Interesse erkennbar, das es rechtfertigen könnte, die Begünstigung nur dann zu gewähren, wenn der Nutzungsberechtigte die Maßnahme in eigener Regie setzt. Es würden daher Aufwendungen, die der Steuerpflichtige letztlich zur Sanierung von Wohnraum für sich selbst trägt, je nach dem zufälligen, vom Steuerpflichtigen vielfach nicht beeinflußbaren Umstand begünstigt oder nicht begünstigt werden, ob er selbst als Sanierer auftreten kann oder nicht. Insbesondere Steuerpflichtige, die ihre Wohnung über begünstigte Bauträger geschaffen haben, würden so bei der Sanierung von Wohnraum weitgehend von der steuerlichen Förderung ausgeschlossen. Für diese Unterscheidung fehlt jeder sachliche Grund.

Ein wörtliches, alle vorangegangenen Tatbestände erfassendes Verständnis des zweiten Satzes der litd in §18 Abs1 Z3 EStG 1988 führt entgegen der Befürchtung der belangten Behörde und des Bundesministers für Finanzen auch zu keinem verfassungswidrigen Ergebnis.

Der Gesetzgeber darf die Vornahme von Sanierungsmaßnahmen durch bestimmte Bauträger gegenüber jener durch andere Bauträger und sonstige Eigentümer begünstigen.

Es ist auch nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber neben den vom Steuerpflichtigen selbst veranlaßten nur die von solchen begünstigten Bauträgern bewirkten Sanierungsmaßnahmen durch die Anerkennung als Sonderausgabe fördert und im übrigen nur die Möglichkeit der Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung eröffnet.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Einkommensteuer, Sonderausgaben, Wohnraumsanierung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B1724.1992

Dokumentnummer

JFR_10068995_92B01724_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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