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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FrG 1993 §36 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1995/12/21 95/18/0405 1Stammrechtssatz
Ist der Zeitraum, für den der Bf gem § 36 Abs 2 FrG 1993 die Aufschiebung seiner Abschiebung beantragt hat, gerechnet ab dem Einlangen des Antrages bei der belBeh, zum Zeitpunkt der Entscheidung des VwGH über die im angefochtenen Bescheid erfolgte Ablehnung des Antrages bereits verstrichen, so ist das Verfahren gem § 33 Abs 1 VwGG ohne Zuspruch von Aufwandersatz wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen (Hinweis B 23.3.1995, 94/18/1000; so auch B VS 27.6.1997, 96/21/0377, RS4). Dieser Beschluß entbindet die Behörde weder von ihrer Verpflichtung, bei Vorliegen der Voraussetzungen gem § 36 Abs 2 FrG 1993 von Amts wegen einen Abschiebungsaufschub zu erteilen, noch hindert sie den Bf daran, neuerliche Anträge gem § 36 Abs 2 FrG 1993 zu stellen.
Schlagworte
Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §56 erster SatzEinstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §33 Abs1Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995211123.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008