RS Vfgh 1993/10/6 B1120/92

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Veröffentlicht am 06.10.1993
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Index

44 Zivildienst
44/01 Zivildienst

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art18 Abs2
B-VG Art133 Z4
ZivildienstG §2 Abs1 idF BGBl 675/1991
ZivildienstG §7 Abs2
ZivildienstG §8 Abs1
ZivildienstG §54a
ZivildienstG §54f

Leitsatz

Keine Bedenken der eine Dauer des ordentlichen Zivildienstes von zehn Monaten anordnenden Bestimmung des ZivildienstG im Hinblick auf die Verfassungsbestimmung des §2 Abs1; Verpflichtung der Kommission zur Zuordnung der Zivildienstplätze zu einer bestimmten Dauer des Zivildienstes nicht nur in Bescheidform sondern wegen der Berührtheit der Rechtssphäre der Zivildienstpflichtigen auch in Verordnungsform; Verletzung im Gleichheitsrecht durch Zuweisung des Beschwerdeführers zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu einer bestimmten Einrichtung wegen Verkennens der Rechtslage infolge Fehlen einer Verordnung über die Zuordnung der bei dieser Einrichtung bestehenden Zivildienstplätze zu einer bestimmten Dauer des Zivildienstes

Rechtssatz

Der letzte Satz des als Verfassungsbestimmung erlassenen §2 Abs1 ZivildienstG legt ausdrücklich fest, daß die Dauer des Zivildienstes die Dauer des Wehrdienstes übersteigen kann.

Davon, daß §7 Abs2 ZivildienstG eine exzessiv lange Dauer des Zivildienstes (zehn Monate) anordnet, kann keine Rede sein.

Bei der nach §54a ZivildienstG eingerichteten Kommission handelt es sich um eine auf Art133 Z4 B-VG beruhende "Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag".

§54a Abs2 Z1, §54a Abs3 sowie §54f Abs1 und Abs2

ZivildienstG schreiben vor, daß die Kommission über die Zuordnung der Zivildienstplätze zu einer bestimmten Dauer des ordentlichen Zivildienstes mit Bescheid zu entscheiden hat. In diesem Verfahren kommt ausschließlich dem Rechtsträger der als geeignetem Träger des Zivildienstes anerkannten Einrichtung Parteistellung zu.

Jene Norm, mit der die Zuordnung der Zivildienstplätze ausgesprochen wird, gestaltet aber nicht bloß die Rechtsposition des Rechtsträgers der Einrichtung, sondern sie tangiert auch die Rechtssphäre all jener Zivildienstpflichtigen, die in der Folge der betreffenden Einrichtung zugewiesen werden.

Eine verfassungskonforme Auslegung führt daher zum Ergebnis, daß die Kommission verpflichtet ist, ihre Entscheidung über die Zuordnung der Zivildienstplätze nicht nur in Bescheidform, sondern auch in Verordnungsform zu treffen.

Art18 Abs2 B-VG ermächtigt die Verwaltungsbehörden (und damit auch die nach §54a ZivildienstG eingerichtete Kommission) ganz allgemein - ohne daß es hiezu einer (zusätzlichen) einfachgesetzlichen Ermächtigung bedürfte -, Durchführungsverordnungen zu erlassen.

Die Behörde hat die Rechtslage verkannt, indem sie den Beschwerdeführer zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes einer Einrichtung zugewiesen hat, obgleich die Kommission die in Rede stehende Zuordnung der bei dieser Einrichtung bestehenden Zivildienstplätze zu einer bestimmten Dauer des ordentlichen Zivildienstes noch nicht in Verordnungsform vorgenommen hatte.

Dadurch wurde der Beschwerdeführer im Gleichheitsrecht verletzt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Zivildienst, Zivildienst Dauer, Verordnungserlassung, Auslegung verfassungskonforme, Kollegialbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B1120.1992

Dokumentnummer

JFR_10068994_92B01120_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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