RS Vwgh 1996/4/17 95/03/0245

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Veröffentlicht am 17.04.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
56/04 Sonstige öffentliche Wirtschaft
92 Luftverkehr

Norm

Austro ControlGebV 1994 §3 Abs2;
AVG §56;
AVG §63 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 95/03/0093 E 29. Mai 1996 96/03/0148 E 19. Juni 1996 96/03/0149 E 19. Juni 1996 96/03/0150 E 19. Juni 1996 96/03/0151 E 19. Juni 1996 96/03/0152 E 19. Juni 1996 96/03/0153 E 19. Juni 1996

Rechtssatz

§ 3 Abs 2 Austro ControlGebV 1994 schließt es nicht aus, daß die Partei zunächst mittels einer Rechnung zur Zahlung der Gebühr aufgefordert wird, um ihr so zu ermöglichen, die Gebühr "ohne weiteres" zu entrichten. Schon deshalb war der nicht als Bescheid bezeichneten Rechnung kein Bescheidcharakter beizumessen.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Diverses Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995030245.X01

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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