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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AufG 1992 §5 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 95/21/0447 E 12. März 1997 96/21/0126 E 4. September 1996 96/21/0130 E 4. September 1996 96/21/0136 E 22. Mai 1996 96/21/0512 E 19. Juni 1996 96/21/0514 E 29. Jänner 1997 98/21/0127 E 3. Dezember 1998Rechtssatz
Geht die Beh im Falle der Abweisung des Antrages nach § 5 Abs 2 AufenthaltsG 1992 von der Auffassung aus, daß sie an die Feststellung des Landesarbeitsamtes gebunden sei und sich für sie, wenn dieses die Unbedenklichkeit der Aufnahme der vom Antragsteller angestrebten Beschäfigung nicht bestätigt habe, aus § 5 Abs 2 AufenthaltsG 1992 die Verpflichtung ergebe, den Antrag des Fremden ohne weitere Begründung abzuweisen, so unterstellt sie dadurch dem § 5 Abs 2 AufenthaltsG 1992 einen verfassungswidrigen Inhalt (Hinweis E VfGH 12.10.1995, G 65/95 ua). Die belBeh hätte vielmehr das Vorliegen - oder Nichtvorliegen - der im § 5 Abs 2 erster Satz AufenthaltsG 1992 genannten Voraussetzungen feststellen und gem § 58 Abs 2 AVG und § 60 AVG ihre diesbezüglichen - ausreichend nachprüfbaren - Erwägungen zum Ausdruck bringen müssen (Hinweis E 1990/07/19, 87/08/0272; E 17.5.1995, 95/21/0089).
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996210139.X01Im RIS seit
02.05.2001