RS Vwgh 1996/4/17 95/21/0129

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Veröffentlicht am 17.04.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §46;
AVG §48;

Rechtssatz

Der Umstand, daß das Beweisanbot mangelhaft war, weil lediglich der Name des Zeugen angegeben wurde, berechtigte die Behörde nicht, das Verfahren ohne Versuch, diesen Zeugen einzuvernehmen, abzuschließen. Die Behörde ist nämlich in einem solchen Fall verpflichtet, eine angemessene Frist zur Bekanntgabe einer ladungsfähigen Anschrift des Zeugen von Amts wegen festzusetzen. Erst nach Ablauf dieser Frist darf die Behörde annehmen, daß der Beweis nicht erbracht werden könne (Hinweis E 30.6.1971, 1138/70, VwSlg 8048 A/1971).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel ZeugenbeweisSachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtAblehnung eines Beweismittels

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995210129.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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