RS Vfgh 1993/10/6 B1055/92

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Veröffentlicht am 06.10.1993
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Index

L5 Kulturrecht
L5500 Baumschutz, Landschaftsschutz, Naturschutz

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
StGG Art5
Bgld Naturschutz- und LandschaftspflegeG §51 Abs4
Bgld Naturschutz- und LandschaftspflegeG §81 Abs7

Leitsatz

Verletzung im Eigentumsrecht durch Vorschreibung von Auflagen für die Benützung eines Wohnobjektes im "Seepark Weiden"; denkunmögliche Anwendung der Bestimmungen des Bgld Naturschutz- und LandschaftspflegeG betreffend die Voraussetzungen für die Erlassung eines neuen, die Rechtskraft der naturschutzbehördlichen Bewilligung durchbrechenden Bescheides; keine belastende Wirkung der Auflagen des ursprünglichen Bewilligungsbescheides in der Rechtssphäre des Beschwerdeführers aufgrund dessen partieller Rechtsnachfolge

Rechtssatz

Soweit sich die Beschwerde gegen das Schreiben der Burgenländischen Landesregierung betreffend die Bekanntgabe des Beginntermins für die Frist zum Abschluß eines Verwaltungsvertrages richtet, erweist sie sich - da die angefochtene Erledigung nicht als Bescheid zu beurteilen ist (vgl. VwGH Zl 92/10/0383 v 28.09.92) - als unzulässig.

§51 Abs4 iVm §81 Abs7 Bgld Naturschutz- und LandschaftspflegeG gestattet die Durchbrechung der Rechtskraft nach dem Bgld NaturschutzG 1961 erlassener Bewilligungsbescheide durch die Vorschreibung von Auflagen. Die Wendung "nicht hinreichend geschützt sind" stellt auf die Wirkung von Auflagen des Bewilligungsbescheides ab, setzt also in jedem Fall eine Belastung des Bewilligungsinhabers durch eine bestehende Auflage voraus.

Entfaltet nun der Punkt 1 der Auflagen des Genehmigungsbescheides in der Rechtssphäre des Beschwerdeführers als Bewilligungsinhabers kraft (partieller) Rechtsnachfolge im Grundeigentum überhaupt keine Verpflichtung (vgl. VwGH Zl 89/10/0091 v 25.09.89), so mangelt es an der geschilderten notwendigen Voraussetzung für die Durchbrechung der Rechtskraft des Bewilligungsbescheides durch eine neue naturschutzbehördliche Entscheidung.

Die in §51 Abs4 enthaltene Umschreibung der Befugnisse der Naturschutzbehörde, "andere oder zusätzliche Auflagen" vorzuschreiben, läßt ebenso erkennen, daß die Behörde darauf beschränkt ist, den Bewilligungsinhaber treffende, also ihn belastende Auflagen des Bewilligungsbescheides zu ersetzen oder zu ergänzen.

Die vom Gesetz gewählte Formulierung "unter Berücksichtigung der für die Bewilligung maßgeblichen Interessen" schließt es aus, daß eine neue Auflage - statt (zumindest primär) auf die Belange des Naturschutzes abzustellen - insgesamt und vorbehaltlos nur der Realisierung der - in einem notwendigen Spannungsverhältnis oder überhaupt im Gegensatz zu den Erfordernissen des Naturschutzes stehenden - Bewilligungsinteressen dient. Dies trifft aber für den Inhalt der mit dem bekämpften Bescheid vorgeschriebenen, ausschließlich Interessen des Fremdenverkehrs verfolgenden Auflagen zu.

Unterlaufen der Behörde im Rahmen ihrer Entscheidung bei der Auslegung ein- und derselben Gesetzesstelle in drei essentiellen Punkten dadurch Fehler, daß sie sich mit dem Gesetzeswortlaut überhaupt nicht näher befaßt, vielmehr über ihn - mit allgemeinen, nicht unmittelbar am Gesetzeswortlaut orientierten Überlegungen - gleichsam hinweggeht und bejaht sie derart die schon unter dem Aspekt jedes einzelnen Punktes zu verneinende Anwendbarkeit der Gesetzesstelle, so liegt nicht mehr ein bloßer Gesetzesverstoß auf einfachgesetzlicher Ebene vor, sondern eine bereits in die Verfassungssphäre reichende schwerwiegende Rechtswidrigkeit, nämlich eine mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellende denkunmögliche Gesetzeshandhabung.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Bescheidbegriff, Naturschutz, Bescheid Rechtskraft, Rechtskraft Bescheid, Auflagen Bescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B1055.1992

Dokumentnummer

JFR_10068994_92B01055_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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