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24/01 StrafgesetzbuchNorm
FrG 1993 §18 Abs1 Z1;Rechtssatz
Das Verhalten des Fremden, der, um sich einer Identitätsfeststellung durch zwei Gendarmeriebeamte zu entziehen, aus wenigen Metern Entfernung aus einer Pistole einen Schuß abgegeben hat und diese Pistole samt 83 Schuß Munition während etwa eines halben Jahres unerlaubt besessen und geführt hat, ist als bestimmte Tatsache zu werten, welche die Annahme rechtfertigt, daß der Aufenthalt des Fremden gem § 18 Abs 1 Z 1 FrG 1993 die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährdet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995210387.X01Im RIS seit
25.04.2001