RS Vfgh 1993/10/6 B568/93

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Veröffentlicht am 06.10.1993
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
EMRK Art6 Abs1 / Verfahrensgarantien
RAO §9 Abs2

Leitsatz

Keine Bedenken gegen die Regelung der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht; keine Verletzung im Gleichheitsrecht durch die Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen Verletzung der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht; keine überlange Verfahrensdauer

Rechtssatz

Keine Bedenken gegen die Regelung der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht in §9 Abs2 RAO.

Der Verschwiegenheitspflicht der Rechtsanwälte kommt im Rechtsschutzsystem insgesamt, namentlich unter dem Blickwinkel der durch Art6 EMRK verbrieften verfassungsrechtlichen Garantien eine zentrale Bedeutung zu.

Es ist im Wesen des Disziplinarrechts gelegen, daß die ihm unterworfenen Personen, hier also die Rechtsanwälte, insgesamt besonderen, verfassungsrechtlich unbedenklichen Pflichten unterliegen.

Keine Verletzung im Gleichheitsrecht durch die Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen Verletzung der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht.

Der Verfassungsgerichtshof hegt keine Bedenken, wenn die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht auch über das vertragliche Vertretungsverhältnis hinaus als beachtlich und den betreffenden Anwalt grundsätzlich bindend angesehen wird.

Auch wenn die belangte Behörde anderwärts allenfalls schon öffentlich erörterte Angelegenheiten als der Verschwiegenheitspflicht der Rechtsanwälte unterliegend wertete, bestehen dagegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Keine Verletzung des Art6 Abs1 EMRK durch überlange Verfahrensdauer bei Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen Verletzung der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwälte, Berufsrecht Rechtsanwälte, Disziplinarrecht Rechtsanwälte, Verschwiegenheitspflicht, fair trial

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B568.1993

Dokumentnummer

JFR_10068994_93B00568_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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