RS Vwgh 1996/4/17 94/03/0003

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Veröffentlicht am 17.04.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GBefG 1952 §16 Abs1 Z3;
GBefG 1952 §7 Abs3;
VStG §21 Abs1;
VStG §6;

Rechtssatz

ISd § 7 Abs 3 GBefG hat sich der Lenker des LKW unter dem Gesichtspunkt berufsgebotener Sorgfaltspflicht vor dem Fahrtantritt davon zu versichern, ob alle nötigen Unterlagen vorhanden sind, und diese auch mitzuführen. Das Vorbringen des Lenkers, er habe die Bewilligung bloß vergessen und sei nur aushilfsweise als Berufskraftfahrer tätig, außerdem sei er bisher unbescholten, ist nicht ausreichend, sein Verschulden in einem für die Anwendung des § 21 Abs 1 VStG erforderlichen Maß zu mindern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994030003.X01

Im RIS seit

06.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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