RS Vwgh 1996/4/17 95/21/0129

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.04.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §63 Abs5;
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
ZustG §17;
ZustG §22;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/06/28 95/21/0017 1

Stammrechtssatz

Die Behörde hat, bevor sie die Zurückweisung eines Rechtsmittels ausspricht, zu prüfen, ob die Zustellung des angefochtenen Bescheides ordnungsgemäß erfolgt ist, und das Ergebnis ihrer Feststellungen dem Rechtsmittelwerber vor ihrer Entscheidung vorzuhalten (Hinweis E 21.5.1985, 84/04/0058; E 16.7.1985, 85/07/0123). Hiebei hat die Behörde nach § 37 AVG und § 39 Abs 2 AVG von Amts wegen vorzugehen, zumal der Berufungswerber nicht verpflichtet ist, von vornherein alle Umstände anzuführen, aus denen er die Rechtzeitigkeit seiner Berufung ableitet (Hinweis E 25.6.1992, 92/09/0156). Wird dies von der Rechtsmittelbehörde unterlassen, dann trägt sie das Risiko einer Bescheidaufhebung wegen unterlaufener Verfahrensmängel.

Schlagworte

Parteiengehör RechtsmittelverfahrenParteiengehör Erhebungen ErmittlungsverfahrenInhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle WahrheitBesondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995210129.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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