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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1991 §1 Abs1 Z1;Rechtssatz
Die Zeit von nicht einmal einem Monat, in dem sich der Asylwerber in einem Fluchtland (Karachi) aufgehalten hat, ist zu kurz, um eine gesicherte Aussage darüber treffen zu können, ob er dort keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre, wenn nicht einmal hervorgekommen ist, daß sein Aufenthalt den staatlichen Behörden seines Heimatlandes bereits bekanntgeworden ist.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995200280.X02Im RIS seit
25.01.2001