RS Vfgh 1993/10/11 B239/92, B240/92

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Veröffentlicht am 11.10.1993
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Index

60 Arbeitsrecht
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art7 Abs1 / Verordnung
ArbeitsruheG §3 Abs2
ArbeitsruheG §12 Abs1
ArbeitsruheG §27 Abs1
ArbeitsruheG-V ArtXVII

Leitsatz

Keine Rechtsverletzung durch die Verhängung von Verwaltungsstrafen für die Beschäftigung von Arbeitnehmern eines Großhandelsunternehmens am Samstag nach 13 Uhr; kein Verstoß der Zulässigkeit von Ausnahmen von der Arbeitsruhe nur im Einzelhandel gegen den Gleichheitssatz

Rechtssatz

Keine Rechtsverletzung durch die Anwendung rechtswidriger Normen anläßlich der Verhängung von Verwaltungsstrafen für die Beschäftigung von Arbeitnehmern eines Großhandelsunternehmens am Samstag nach 13 Uhr; keine Bedenken gegen §12 Abs1 ArbeitsruheG und ArtXVII ArbeitsruheG-V hinsichtlich der Zulässigkeit von Ausnahmen von der Arbeitsruhe nur im Einzelhandel.

Der Gesetzgeber des §12 Abs1 (Z1 und Z2) ArbeitsruheG dürfte davon ausgegangen sein, daß in Fällen, in denen das Ladenschlußrecht das Offenhalten von Verkaufsstellen an Samstagnachmittagen zuläßt, dieses Offenhalten und daher auch die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Hinblick auf die Einkaufsgewohnheiten der Bevölkerung - pauschal betrachtet - "zur Befriedigung dringender Lebensbedürfnisse notwendig" ist.

Daß das Gesetz die Erlaubnis zur Verkürzung der Wochenendruhe der Arbeitnehmer auf die Notwendigkeit der Befriedigung dringender Lebensbedürfnisse und die während der Wochenendruhe hervortretenden Freizeit- und Erholungsbedürfnisse und Erfordernisse des Fremdenverkehrs beschränkt, ist in Anbetracht seines Schutzzweckes unbedenklich.

Die Bundesverfassung gebietet keine Gleichbehandlung von Groß- und Kleinhandel.

Der Verordnungsgeber darf auf den Kleinhandel abstellen und braucht Großhandelsunternehmen die Beschäftigung von Arbeitnehmern während der Wochenendruhe ebensowenig zu erlauben wie der Gesetzgeber ihnen die Einhaltung von täglichen Ladenschlußzeiten vorschreiben muß. Er darf vielmehr an die den Großhandel prägende Tätigkeit anknüpfen und den untergeordneten Kleinverkauf in solchen Unternehmen auch bei Festlegung der Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern außer Betracht lassen.

Entscheidungstexte

  • B 239,240/92
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 11.10.1993 B 239,240/92

Schlagworte

Arbeitnehmerschutz, Arbeitsruhe, Ladenschluß

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B239.1992

Dokumentnummer

JFR_10068989_92B00239_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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