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60 ArbeitsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine Rechtsverletzung durch die Verhängung von Verwaltungsstrafen für die Beschäftigung von Arbeitnehmern eines Großhandelsunternehmens am Samstag nach 13 Uhr; kein Verstoß der Zulässigkeit von Ausnahmen von der Arbeitsruhe nur im Einzelhandel gegen den GleichheitssatzRechtssatz
Keine Rechtsverletzung durch die Anwendung rechtswidriger Normen anläßlich der Verhängung von Verwaltungsstrafen für die Beschäftigung von Arbeitnehmern eines Großhandelsunternehmens am Samstag nach 13 Uhr; keine Bedenken gegen §12 Abs1 ArbeitsruheG und ArtXVII ArbeitsruheG-V hinsichtlich der Zulässigkeit von Ausnahmen von der Arbeitsruhe nur im Einzelhandel.
Der Gesetzgeber des §12 Abs1 (Z1 und Z2) ArbeitsruheG dürfte davon ausgegangen sein, daß in Fällen, in denen das Ladenschlußrecht das Offenhalten von Verkaufsstellen an Samstagnachmittagen zuläßt, dieses Offenhalten und daher auch die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Hinblick auf die Einkaufsgewohnheiten der Bevölkerung - pauschal betrachtet - "zur Befriedigung dringender Lebensbedürfnisse notwendig" ist.
Daß das Gesetz die Erlaubnis zur Verkürzung der Wochenendruhe der Arbeitnehmer auf die Notwendigkeit der Befriedigung dringender Lebensbedürfnisse und die während der Wochenendruhe hervortretenden Freizeit- und Erholungsbedürfnisse und Erfordernisse des Fremdenverkehrs beschränkt, ist in Anbetracht seines Schutzzweckes unbedenklich.
Die Bundesverfassung gebietet keine Gleichbehandlung von Groß- und Kleinhandel.
Der Verordnungsgeber darf auf den Kleinhandel abstellen und braucht Großhandelsunternehmen die Beschäftigung von Arbeitnehmern während der Wochenendruhe ebensowenig zu erlauben wie der Gesetzgeber ihnen die Einhaltung von täglichen Ladenschlußzeiten vorschreiben muß. Er darf vielmehr an die den Großhandel prägende Tätigkeit anknüpfen und den untergeordneten Kleinverkauf in solchen Unternehmen auch bei Festlegung der Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern außer Betracht lassen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Arbeitnehmerschutz, Arbeitsruhe, LadenschlußEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:B239.1992Dokumentnummer
JFR_10068989_92B00239_01