RS Vfgh 1993/10/11 V74/92

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Veröffentlicht am 11.10.1993
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art18 Abs2
Plandokument Nr 6040. Beschluß des Wr Gemeinderates vom 24.06.88
Wr BauO 1930 §2

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit eines Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes der Stadt Wien mangels neuerlicher Auflage eines wesentlich abgeänderten Entwurfs durch den Magistrat gemäß den Bestimmungen der Wr BauO 1930

Rechtssatz

Die Verordnung des Gemeinderates der Stadt Wien vom 24.06.88, Pr.Zl. 1797/88 (Plandokument Nr. 6040), wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Der Gemeinderat hätte nicht im Sinne des gegenüber dem aufgelegten Entwurf geänderten Magistratsantrages beschließen, sondern eine neuerliche Auflage des inhaltlich umgestalteten Entwurfs veranlassen müssen. Das Gebiet des in Prüfung stehenden Plandokumentes umfaßt ungefähr 29 ha, wovon die sog. Körnerschlösselgründe insgesamt etwa 5 ha ausmachen. Die angefochtene Verordnung sieht gegenüber dem aufgelegten Entwurf die Bebauung von etwa der Hälfte dieser Grundfläche, also von rd. 2,5 ha, vor. Die zusätzlich geschaffene Baufläche in diesem Ausmaß bildet im Verhältnis zur Gesamtbaufläche des Planungsgebietes einen derart hohen Anteil an Bauland, daß nicht mehr von der bloßen Änderung eines Entwurfes, sondern bereits von einem neuen Entwurf gesprochen werden muß (vgl. VfSlg. 8697/1979).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan, Planungsakte Verfahren (Bebauungsplan), Planungsakte Verfahren (Flächenwidmungsplan), Verordnungserlassung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:V74.1992

Dokumentnummer

JFR_10068989_92V00074_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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