RS Vfgh 1993/10/11 B1600/93

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Veröffentlicht am 11.10.1993
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Vollzug / ZurückweisungsB
VfGG §85 Abs2 / Agrarrecht

Rechtssatz

Folge - Interessenabwägung

Zurückweisung der Berufung gegen einen Bescheid der Agrarbehörde I. Instanz, mit dem über Bestand und Umfang von Einforstungsrechten entschieden wurde.

Der angefochtene Bescheid ist einem Vollzug zugänglich, weil die Berufung im Falle der Aufhebung der zurückweisenden Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof die Rechtswirkungen gemäß §64 Abs1 AVG entfalten würde. Die Frage der Beschwerdelegitimation der antragstellenden Agrargemeinschaft ist erst im Beschwerdeverfahren selbst näher zu prüfen.

Das Interesse der antragstellenden Agrargemeinschaft am Aufschub einer nicht wiedergutzumachenden Nutzung des Waldes durch Dritte wiegt schwerer als deren Interesse an der Ausübung ihrer - verbücherten - Rechte.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B1600.1993

Dokumentnummer

JFR_10068989_93B01600_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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