RS Vwgh 1996/4/19 95/19/0438

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Veröffentlicht am 19.04.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1253/67 E 23. November 1967 RS 5

Stammrechtssatz

Für die Behörde besteht keine Veranlassung die Partei zu Sachverhaltselementen, die diese selbst geliefert hat, nochmals zu hören.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995190438.X01

Im RIS seit

27.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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