RS Vfgh 1993/10/11 G212/91

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Veröffentlicht am 11.10.1993
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art118 Abs2
B-VG Art118 Abs3 Z9
B-VG Art140 Abs3 erster Satz
Nö ROG 1976 §24 Abs2
Nö ROG 1976 §26

Leitsatz

Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Bezeichnung der Festsetzung von Entschädigungen im Zusammenhang mit der Erlassung von Flächenwidmungsplänen als Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde durch die fehlende Ausnahme dieser Angelegenheit aus einer Generalklausel betreffend die Zuordnung der im Nö ROG 1976 geregelten Aufgaben zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde; Festsetzung solcher Entschädigungen keine Angelegenheit der örtlichen Raumplanung; Erstreckung des Verwerfungsumfangs auf die gesamte Generalklausel

Rechtssatz

§26 des Nö ROG 1976, LGBl. 8000-0, war bis zum Ablauf des 06.09.88 verfassungswidrig.

Bei der Festsetzung einer Entschädigung für Eigentumsbeschränkungen im Zusammenhang mit der Erlassung (bzw. Änderung) eines Flächenwidmungsplanes handelt es sich grundsätzlich - sofern nicht besondere Umstände vorliegen - um eine Angelegenheit, die weder nach Art118 Abs3 Z9 B-VG (örtliche Raumplanung) noch nach der allgemeinen Klausel des Art118 Abs2 erster Satz B-VG in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fällt (siehe VfSlg. 6088/1969, 8901/1980).

Es handelt sich somit bei der der Gemeinde durch §24 Abs2 Nö ROG 1976 übertragenen Aufgabe des Ersatzes von Aufwendungen nicht um eine solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

Gleichwohl ist diese Aufgabe in §26 Nö ROG 1976 (in der hier maßgeblichen, bis zum Ablauf des 06.09.88 in Geltung gestandenen (Stamm-)Fassung) als eine Aufgabe des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde bezeichnet, da sie nicht ausdrücklich von der generellen Zuweisung der im Nö ROG 1976 geregelten Aufgaben der Gemeinde zum eigenen Wirkungsbereich ausgenommen ist.

Die gesetzestechnische Art der Bezeichnung (einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches) ist, wie der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg. 6944/1972 ausgesprochen hat, dem Gesetzgeber freigestellt.

Der verfassungswidrige Zustand kann vom Verfassungsgerichtshof durch die Aufhebung dieser Bezeichnung beseitigt werden (VfSlg. 6944/1972, 1293; vgl. in diesem Zusammenhang etwa auch VfSlg. 9811/1983).

Durch die angefochtene gesetzliche Bestimmung wurde unter anderem eine nicht in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallende Angelegenheit als eine solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde bezeichnet. Insoweit steht die angefochtene Bestimmung in Widerspruch zu Art118 Abs2 zweiter Satz B-VG.

Die Feststellung der Verfassungswidrigkeit hatte sich, da sich die Verfassungswidrigkeit des §26 Nö ROG 1976 aus der Nichtaufnahme einer Bestimmung ergab, die eine nicht in den eigenen Wirkungsbereich fallende Angelegenheit ausdrücklich aus der Bezeichnung der zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehörigen Angelegenheiten ausnahm, auf §26 Nö ROG 1976 in seinem gesamten Umfang zu erstrecken.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Entschädigung, Gemeinderecht, Wirkungsbereich eigener, Raumplanung örtliche, Generalklausel, Selbstverwaltungsrecht, VfGH / Verwerfungsumfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:G212.1991

Dokumentnummer

JFR_10068989_91G00212_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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