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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/12/10 91/04/0090 3Stammrechtssatz
Nach § 44a lit a VStG hat der Spruch (des Straferkenntnisses) "die als erwiesen angenommene Tat" zu enthalten. Die Konkretisierung der Tat durch Anführung der Tatzeit ist insbesondere auch dann geboten, wenn durch den Strafbescheid ein im Zeitpunkt seiner Erlassung noch nicht abgeschlossenes Geschehen erfaßt werden soll. Hiebei ist davon auszugehen, daß die Tatzeit als Element der - als erwiesen angenommenen - Tat wesensmäßig nur einen aus der Sicht der erkennenden Behörde in der Vergangenheit liegenden Zeitraum umfassen kann. Da die Berufungsbehörde im Verwaltungsstrafverfahren nicht berechtigt ist, die von der Behörde erster Instanz als erwiesen angenommene Tat auszuwechseln, kann weiters die als erwiesen angenommene Tatzeit keinesfalls über den Zeitpunkt der Fällung des Bescheides der Erstbehörde hinausreichen
(Hinweis E 15.3.1979, 2932/78).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Spruch der BerufungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996040053.X01Im RIS seit
20.11.2000