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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art140 Abs1;Rechtssatz
Aus dem Umstand, daß im ImpfSchG eine dem § 2 Abs 2 lit c ImpfSchG entsprechende Regelung für Unterbringungen zB in einer Tagesheimstätte fehlt, folgt lediglich, daß in solchen Fällen die Rechtsfolgen des § 2 Abs 2 lit c ImpfSchG nicht eintreten. Gegen diese von der Unterbringung mit voller Verpflegung abweichende Regelung (vgl auch den gem § 3 Abs 2 ImpfSchG sinngemäß anzuwendenden § 94a HVG) hegt der VwGH keine verfassungsrechtlichen Bedenken unter Gleichheitsgesichtspunkten, weil zwischen einer Unterbringung mit voller Verpflegung und einer solchen in einer Tagesheimstätte unter dem Gesichtspunkt der sonstigen finanziellen Belastung des Impfgeschädigten und seiner Angehörigen ein wesentlicher Unterschied besteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994080180.X04Im RIS seit
11.07.2001