RS Vwgh 1996/4/23 94/08/0180

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.1996
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
67 Versorgungsrecht
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
HVG §94a idF 1993/110;
ImpfSchG §2 Abs2 litc;
ImpfSchG §3 Abs2 idF 1991/278;

Rechtssatz

Aus dem Umstand, daß im ImpfSchG eine dem § 2 Abs 2 lit c ImpfSchG entsprechende Regelung für Unterbringungen zB in einer Tagesheimstätte fehlt, folgt lediglich, daß in solchen Fällen die Rechtsfolgen des § 2 Abs 2 lit c ImpfSchG nicht eintreten. Gegen diese von der Unterbringung mit voller Verpflegung abweichende Regelung (vgl auch den gem § 3 Abs 2 ImpfSchG sinngemäß anzuwendenden § 94a HVG) hegt der VwGH keine verfassungsrechtlichen Bedenken unter Gleichheitsgesichtspunkten, weil zwischen einer Unterbringung mit voller Verpflegung und einer solchen in einer Tagesheimstätte unter dem Gesichtspunkt der sonstigen finanziellen Belastung des Impfgeschädigten und seiner Angehörigen ein wesentlicher Unterschied besteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994080180.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten