RS Vfgh 1993/10/11 V53/92

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Veröffentlicht am 11.10.1993
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art18 Abs2
Flächenwidmungsplan der Gemeinde Zwischenwasser idF der Änderung vom 14.03.91
Vlbg RaumplanungsG §13
Vlbg RaumplanungsG §21

Leitsatz

Keine Gesetzwidrigkeit einer Flächenwidmungsplanänderung betreffend Umwidmung eines Gebietes von Baufläche-Wohngebiet in Freifläche-Landwirtschaftsgebiet wegen Änderung der für die Raumplanung bedeutsamen Verhältnisse infolge Erklärung eines Teiles des umgewidmeten Gebietes zum Naturschutzgebiet

Rechtssatz

Abweisung des Antrags des Vlbg Landesvolksanwaltes auf Aufhebung der Änderung des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Zwischenwasser vom 14.03.91, durch die das Gebiet Suldis-Gummel von Baufläche-Wohngebiet in Freifläche-Landwirtschaftsgebiet umgewidmet wurde, soweit die davon betroffenen Grundstücke nicht von der Verordnung LGBl 39/1991 über das Naturschutzgebiet "Suldis-Amatlina" erfaßt sind.

Ein Teil des umgewidmeten Gebietes ist mit Verordnung LGBl 39/1991 zum Naturschutzgebiet erklärt worden. Der mit den Vorschriften dieser Verordnung verbundene Zweck würde durch eine Bebauung des nahegelegenen übrigen (umgewidmeten) Gebietes erheblich gemindert. Diese neuen Gegebenheiten sind durchaus als wesentliche Änderung der für die Raumplanung bedeutsamen Verhältnisse im Sinne des §21 Abs1 litb Vlbg RaumplanungsG zu werten.

Das infolge der Stellung unter Naturschutz für einen Teil des als Baufläche gewidmeten Gebietes von Suldis-Gummel eintretende Verbot einer Verbauung hatte auch eine Verkleinerung des zur Verfügung stehenden Baugebietes zur Folge. Dies wiederum bedeutete für den Verordnungsgeber einen neuen Umstand, welcher hinsichtlich der Aufschließungskosten und deren Wirtschaftlichkeit (s. §13 Abs2 lita Vlbg RaumplanungsG) ebenfalls eine Änderung der für die Planung bedeutsamen Verhältnisse mit sich brachte.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Abänderung (Flächenwidmungsplan), Naturschutzgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:V53.1992

Dokumentnummer

JFR_10068989_92V00053_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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