RS Vwgh 1996/4/23 96/08/0002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
68/01 Behinderteneinstellung

Norm

AVG §45 Abs1;
BEinstG §8 Abs2;

Rechtssatz

Anders als im Falle einer von vornherein ungleichen Arbeitsverteilung zu Lasten anderer, die zu einer Störung des geordneten Betriebsablaufes führen kann (Hinweis E 27.4.1989, 88/09/0124, 0125, VwSlg 12922 A/1989 und E 25.4.1991, 90/09/0139), kann nicht gesagt werden, daß eine Gehaltsdifferenz (soweit sie den übrigen Mitarbeitern überhaupt zur Kenntnis gelangt) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu Spannungen führen wird, weil es dem Dienstgeber bei Beschäftigung einer begünstigten Behinderten iSd BEinstG auch obliegt, bei Auftreten allfälliger Beschwerden auf die Mitarbeiter entsprechend beruhigend und aufklärend einzuwirken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996080002.X07

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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