RS Vwgh 1996/4/23 94/11/0096

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Veröffentlicht am 23.04.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

AVG §39 Abs1;
AVG §39 Abs2;
AVG §52;
PsychotherapieG §17 Abs5;
PsychotherapieG §21 Abs1 Z7;
PsychotherapieG §26 Abs3;

Rechtssatz

Die Frage, ob das Gutachten des Psychotherapiebeirates geeignet ist, ein Sachverständigengutachten iSd AVG zu ersetzen, ist dahin zu beantworten, daß nach dem PsychotherapieG die Entscheidung über eine Eintragung in die Psychotherapeutenliste auf der Grundlage eines Gutachtens des Psychotherapiebeirates zu ergehen hat (§ 17 Abs 5 und § 26 Abs 3 iVm § 21 Abs 1 Z 7 PsychotherapieG). Diese Verwaltungsvorschrift, die anordnet, wie die psychotherapeutische Qualifikation des Betreffenden zu ermitteln ist, ist gem § 39 Abs 1 AVG insoweit für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens maßgebend. Somit bleibt insofern kein Raum für die - subsidiären (§ 39 Abs 2 Einleitungssatz AVG) - Bestimmungen des AVG über den Beweis durch Sachverständige.

Schlagworte

Sachverständiger Entfall der Beiziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994110096.X03

Im RIS seit

29.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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