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L65003 Jagd Wild NiederösterreichNorm
ABGB §883;Rechtssatz
Die Anordnung der Schriftlichkeit in § 27 Abs 1 NÖ JagdG 1974 soll sicherstellen, daß die Bezirkshauptmannschaft im Falle der Verpachtung in der Lage ist, ihren Verpflichtungen iSd § 27 Abs 4 NÖ JagdG 1974 nachzukommen, sowie ferner, daß nicht mehr Mitglieder, als im schriftlichen Pachtvertrag genannt sind, Mitglieder der Jagdgesellschaft sind. Dieser Zweck wird aber nur dann erreicht, wenn ein nicht schriftlich abgeschlossener Gesellschaftsvertrag als rechtsunwirksam (Hinweis SZ 60/40) angesehen wird (Hinweis Gesetzesmaterialien, abgedruckt bei Gürtler/Döltl, Das Niederösterreichische Jagdrecht, 79).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995080337.X02Im RIS seit
20.11.2000