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L94402 Krankenanstalt Spital KärntenNorm
KAO Krnt 1992 §53 Abs5;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/11/0179 94/11/0076Rechtssatz
Mit dem Begriff "nächstgelegen" iSd § 72 Abs 5 Krnt KAO 1992 ist dem allgemeinen Sprachgebrauch entsprechend ein örtliches Entfernungskriterium gemeint. Bei den Grenzen politischer Bezirke handelt es sich nicht um ein solches Kriterium, sondern um einen normativ administrativen Aspekt, dem iZm der Frage, welche von mehreren von einer Gebietskörperschaft betriebenen Krankenanstalten die nächstgelegene (und daher als Vergleichsmaßstab für die Mindesthöhe der Pflegegebührenersätze heranzuziehende) Anstalt sei, keine Relevanz zukommt. Es ist daher rechtlich ohne Bedeutung, daß der politische Bezirk St Veit an der Glan eine gemeiname Grenze nur mit dem politischen Bezirk Wolfsberg und nicht auch mit dem politischen Bezirk Villach-Land aufweist. Was die Art der Entfernung (Luftliniendistanz oder Entfernung nach Straßenkilometern) betrifft, ist davon auszugehen, daß das Gesetz hiebei auf die Art und Weise abstellt, wie Patienten üblicherweise in ein Krankenhaus gelangen; das ist im Regelfall nicht im Luftweg.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993110178.X11Im RIS seit
11.07.2001