RS Vwgh 1996/4/23 93/11/0178

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.1996
beobachten
merken

Index

L94402 Krankenanstalt Spital Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein
82/06 Krankenanstalten

Norm

KAG 1957 §28;
KAG 1957 §28a;
KAO Krnt 1992 §72 Abs5;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/11/0179 94/11/0076

Rechtssatz

§ 72 Abs 5 Krnt KAO 1992 ist zwar legistisch mißlungen, dessen ungeachtet kann aber auch die Bedeutung des Wortes "Pflegegebühren" im Interpretationsweg erschlossen werden. Vom Wortlaut dieser Bestimmung her (argumentum "vereinbart") und aufgrund des systematischen Zusammenhanges mit § 28 und § 28a KAG 1957 ist offensichtlich, daß § 72 Abs 5 Krnt KAO 1992 PflegegebührenERSÄTZE zum Gegenstand hat (Hinweis VfGH E 16.6.1995, B 1583/93). Für diese Auffassung spricht auch die Bedachtnahme auf den Regelungsinhalt des § 72 Krnt KAO 1992: Er enthält ausschließlich Regelungen betreffend Verträge über die von den Trägern der Sozialversicherung den Rechtsträgern von Krankenanstalten zu ersetzenden Pflegebühren; dementsprechend ist in § 72 Abs 6 bis § 72 Abs 11 Krnt KAO 1972 wiederholt von "Plegegebührenersätzen" die Rede.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993110178.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten