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L94402 Krankenanstalt Spital KärntenNorm
KAG 1957 §28;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/11/0179 94/11/0076Rechtssatz
§ 72 Abs 5 Krnt KAO 1992 ist zwar legistisch mißlungen, dessen ungeachtet kann aber auch die Bedeutung des Wortes "Pflegegebühren" im Interpretationsweg erschlossen werden. Vom Wortlaut dieser Bestimmung her (argumentum "vereinbart") und aufgrund des systematischen Zusammenhanges mit § 28 und § 28a KAG 1957 ist offensichtlich, daß § 72 Abs 5 Krnt KAO 1992 PflegegebührenERSÄTZE zum Gegenstand hat (Hinweis VfGH E 16.6.1995, B 1583/93). Für diese Auffassung spricht auch die Bedachtnahme auf den Regelungsinhalt des § 72 Krnt KAO 1992: Er enthält ausschließlich Regelungen betreffend Verträge über die von den Trägern der Sozialversicherung den Rechtsträgern von Krankenanstalten zu ersetzenden Pflegebühren; dementsprechend ist in § 72 Abs 6 bis § 72 Abs 11 Krnt KAO 1972 wiederholt von "Plegegebührenersätzen" die Rede.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993110178.X04Im RIS seit
11.07.2001