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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §42 Abs1;Rechtssatz
Eine Angelegenheit iSd § 356 Abs 3 GewO 1994 ist dann rechtskräftig entschieden, wenn ein weiteres Rechtsmittel dagegen nicht mehr offensteht. Ein Nachbar, der erst nach rechtskräftigem Abschluß des Genehmigungsverfahrens Einwendungen erhoben hat, erlangt selbst dann nicht mehr Parteistellung und damit das Recht zur Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid, wenn die Kundmachung der Augenscheinsverhandlung erster Instanz nicht dem Gesetz entsprochen hat.
Schlagworte
Gewerberecht Nachbar übergangenerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996040059.X01Im RIS seit
20.11.2000