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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ARG 1984 §27 Abs1;Rechtssatz
Dem Arbeitgeber fällt die Unterlassung der Einrichtung oder Dartuung eines Kontrollsystems iZm Übertretungen arbeitsrechtlicher Bestimmungen nur dann zur Last, wenn sich tatsächlich Verstöße ereignet haben und diese Verstöße durch das Kontrollsystem hätten verhindert werden können. Wenn ein an sich taugliches Kontrollsystem im Einzelfall versagt hätte, kann sein Fehlen nicht zur Strafbarkeit des Arbeitgebers führen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995110411.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
01.10.2013