RS Vwgh 1996/4/23 94/05/0021

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Veröffentlicht am 23.04.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
58/02 Energierecht

Norm

AVG §56;
B-VG Art139 Abs1;
B-VG Art18 Abs2;
StarkstromwegeG 1968 §5 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Besprechung in: ZfV 2002, 20-31; ÖJZ 2004, S. 13 bis 21;

Rechtssatz

Die gem § 5 StarkstromwegeG erfolgte Verpflichtung der Grundstückseigentümer zur Duldung der Inanspruchnahme ihrer Grundstücke zur Vornahme von bestimmten Vorarbeiten für die Errichtung einer elektrischen Leitungsanlage stellt eine an einen nach generellen Merkmalen bestimmten Adressatenkreis gerichtete Anordnung, bestimmte Eingriffe zu dulden, dar und wird erst durch die Einhaltung der in § 5 Abs 3 StarkstromwegeG vorgeschriebenen Publikationsform gültig. Der Verordnungscharakter dieser Duldungspflicht schließt eine Bekämpfbarkeit durch einzelne Grundeigentümer vor dem VwGH aus.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Diverses Bescheidcharakter Bescheidbegriff Abgrenzung zur Verordnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994050021.X03

Im RIS seit

28.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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