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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Beachte
Besprechung in: ZfV 2002, 20-31; ÖJZ 2004, S. 13 bis 21;Rechtssatz
Die gem § 5 StarkstromwegeG erfolgte Verpflichtung der Grundstückseigentümer zur Duldung der Inanspruchnahme ihrer Grundstücke zur Vornahme von bestimmten Vorarbeiten für die Errichtung einer elektrischen Leitungsanlage stellt eine an einen nach generellen Merkmalen bestimmten Adressatenkreis gerichtete Anordnung, bestimmte Eingriffe zu dulden, dar und wird erst durch die Einhaltung der in § 5 Abs 3 StarkstromwegeG vorgeschriebenen Publikationsform gültig. Der Verordnungscharakter dieser Duldungspflicht schließt eine Bekämpfbarkeit durch einzelne Grundeigentümer vor dem VwGH aus.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Diverses Bescheidcharakter Bescheidbegriff Abgrenzung zur VerordnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994050021.X03Im RIS seit
28.09.2001