Index
L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerordnungLeitsatz
Aufhebung eines Plandokuments infolge Verletzung des Gleichheitsrechts bei Handhabung der für die Änderung eines Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes maßgeblichen Vorschriften der Wr BauO 1930; keine Überprüfung des Vorliegens wichtiger Rücksichten; krasse Bevorzugung eines Liegenschaftseigentümers bezüglich der Bebaubarkeit in gleicher Lage befindlicher Grundstücke gegenüber einem anderenRechtssatz
Der vom Verwaltungsgerichtshof primär gestellte Antrag, die angefochtene Verordnung "insoweit wegen Gesetzwidrigkeit aufzuheben, als für das Grundstück Nr. 3448/1, KG Brigittenau, die gärtnerische Ausgestaltung festgesetzt worden ist", erweist sich als unzulässig, weil diese Grundstücksbezeichnung dem Plandokument nicht zu entnehmen ist.
Die Verordnung des Wiener Gemeinderates vom 26.06.85, Pr.Zl. 1949/85 (Plandokument Nr. 5827), wird insoweit als gesetzwidrig aufgehoben, als sie sich auf den durch die Brigittagasse, die Dammstraße, die Pappenheimgasse und die Hartlgasse begrenzten Gebäudeblock bezieht.
Maßgebend für die vorgenommene Änderung jener Planung, gemäß der die Bebauung des an der Pappenheimgasse gelegenen Grundstücks (weiterhin) möglich gewesen wäre, war ausschließlich die Absicht, das innerhalb desselben Gebäudeblocks im Stadium eines "Vorentwurfs" geplante Bauvorhaben eines anderen Liegenschaftseigentümers zu ermöglichen und zu fördern. Damit ist aber zugleich dargetan, daß die vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Antrag geltend gemachte Verletzung des Gleichheitsrechtes bei der Handhabung der für die Änderung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes maßgeblichen Vorschriften durch den Verordnungsgeber stattgefunden hat. Denn der Verordnungsgeber hat es nicht bloß unterlassen, das Vorliegen der im §1 Abs1 Wr BauO 1930 genannten "wichtigen Rücksichten" zu überprüfen und die hiezu erforderliche Interessenabwägung vorzunehmen, sondern hat weiters bezüglich der Bebaubarkeit in grundsätzlich gleicher Lage befindlicher Grundstücke überhaupt von vornherein einen Liegenschaftseigentümer ohne konkreten, bei der Planung offengelegten zwingenden Grund gegenüber einem anderen kraß bevorzugt, indem dem einen eine besonders günstige Bebauung gewährleistet, dem anderen die Bebauung hingegen überhaupt untersagt wurde.
Schlagworte
VfGH / Prüfungsumfang, Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan, Planungsakte Verfahren (Flächenwidmungsplan), Planungsakte Verfahren (Bebauungsplan), VerordnungserlassungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:V217.1990Dokumentnummer
JFR_10068989_90V00217_01