RS Vwgh 1996/4/23 95/05/0188

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.1996
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9;
BauO NÖ 1976 §87 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

§ 87 Abs 1 NÖ BauO 1976 soll Belästigungen der Anrainer verhindern und einen wesentlichen Beitrag zum Umweltschutz leisten (vgl hiezu die bei Hauer/Zaussinger, Niederösterreichische Bauordnung, vierte Auflage, S 302, wiedergegebenen Erläuterungen zu § 87 Abs 1 NÖ BauO 1976). Hinsichtlich der Frage der Erforderlichkeit einer Abstellanlage iSd § 87 Abs 1 der NÖ BauO 1976 ist den Nachbarn kein Mitspracherecht eingeräumt. Ob etwas (eine Abstellanlage bestimmter Größe für KfZ) für die Bewohner des Gebietes und die dort Beschäftigten erforderlich ist, betrifft nach der gesetzlichen Textierung ausschließlich öffentliche Interessen (Hinweis E 10.11.1992, 92/05/0129).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995050188.X03

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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