Index
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
§ 87 Abs 1 NÖ BauO 1976 soll Belästigungen der Anrainer verhindern und einen wesentlichen Beitrag zum Umweltschutz leisten (vgl hiezu die bei Hauer/Zaussinger, Niederösterreichische Bauordnung, vierte Auflage, S 302, wiedergegebenen Erläuterungen zu § 87 Abs 1 NÖ BauO 1976). Hinsichtlich der Frage der Erforderlichkeit einer Abstellanlage iSd § 87 Abs 1 der NÖ BauO 1976 ist den Nachbarn kein Mitspracherecht eingeräumt. Ob etwas (eine Abstellanlage bestimmter Größe für KfZ) für die Bewohner des Gebietes und die dort Beschäftigten erforderlich ist, betrifft nach der gesetzlichen Textierung ausschließlich öffentliche Interessen (Hinweis E 10.11.1992, 92/05/0129).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995050188.X03Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009