Hat der Zivildienstpflichtige (der Wehrpflichtige) bereits vor der Erfüllung der ihn treffenden Dienstleistungspflicht seine berufliche Existenz zu verwirklichen begonnen, so liegt eine Verletzung der Harmonisierungspflicht auch dann vor, wenn es sich bei der aufgenommenen Tätigkeit um eine besonders günstige berufliche Chance gehandelt hat.