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L85003 Straßen NiederösterreichNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Eigentümer einer Privatstraße können entweder in einem von Amts wegen oder auf Begehren eines Beteiligten eingeleiteten Verfahren nach § 2 Abs 2 NÖ LStG auf Feststellung der Merkmale der Öffentlichkeit ihre subjektiven Rechte darauf, daß dieser Fläche die Merkmale der Öffentlichkeit nicht zukommen, geltend machen. Die Erlassung eines (negativen) Feststellungsbescheides des Inhaltes, daß dieser Fläche die Merkmale der Öffentlichkeit nicht zukommen, ist somit kein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994050127.X03Im RIS seit
25.01.2001