Index
62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §10 Abs1 idF 1993/502;Rechtssatz
Wenn ein Arbeitsloser dem Arbeitsamt gegenüber behauptet, sich seit seiner Arbeitslosigkeit stets auf Arbeitssuche zu befinden, so kann es nicht als rechtswidrig erachtet werden, wenn das Arbeitsamt dafür schließlich nach einigen Jahren aufgrund der nunmehr geltenden Gesetzeslage auch einen entsprechenden Nachweis verlangt und den Arbeitslosen auffordert, in einer Zeit von drei Wochen zwei Vorstellungen bzw Bewerbungen nachzuweisen (hier kann auch unter Berücksichtigung des Alters und der Ausbildung des Arbeitslosen in dieser Maßnahme keine willkürliche oder schikanöse Vorgangsweise der Behörde erblickt werden, zumal wegen des mangelnden Berufschutzes des Arbeitslosen (Hinweis § 9 Abs 2 letzter Satz AlVG) und seines Wohnortes im Nahbereich von Wien auch nicht gesagt werden kann, daß jeglicher Bewerbungsversuch von vornherein aussichtslos ist). Eine Verpflichtung des Arbeitsamtes, dem Arbeitslosen erst nach dem Scheitern des Einsatzes von Förderungsmitteln und Förderungsmaßnahmen nach dem AMFG Bewerbungen vorzuschreiben, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994080069.X03Im RIS seit
18.10.2001