RS Vwgh 1996/4/23 94/11/0115

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Veröffentlicht am 23.04.1996
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Index

L94409 Krankenanstalt Spital Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
KAG Wr 1987 §7 Abs4;
VwRallg;

Rechtssatz

Unter dem Begriff "Erweiterung von Ambulatorien" im § 7 Abs 4 Wr KAG 1987 ist nicht jegliche Veränderung, sondern nur eine Vergößerung der Kapazität eines Ambulatoriums zu verstehen. Eine bloße Qualitätsverbesserung des Behandlungsangebots (etwa dadurch, daß - bei im wesentlichen gleicher Funktion - ältere Geräte durch moderne, qualitativ bessere ersetzt werden) ist nicht als Erweiterung iS dieser Bestimmung zu qualifizieren. Durch zusätzliche Behandlungsplätze, die eine neu geschaffene Hydrotherapieeinheit umfassen, wird das Leistungsangebot dieses Ambulatoriums nicht nur durch weitere Behandlungsplätze, sondern auch um ein wesentliches Teilgebiet der physikalischen Medizin (Hydrotherapie) erweitert. Damit liegt eine Erweiterung des Ambulatoriums iSd § 7 Abs 4 Wr KAG 1987 vor. Gegen dieses Verständnis des § 7 Wr KAG 1987 bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes. Das Vorbringen, es gebe keine sachliche Rechtfertigung dafür, "bloß geringfügige Änderungen, die eine wesentliche Verbesserung des Behandlungsangebotes, somit eine Erhöhung der Behandlungsqualität zur Folge haben", einer Bedarfsprüfung zu unterziehen, geht von einem anderen als dem vorhin dargelegten (nämlich nur Kapazitätsvergrößerungen erfassenden) Inhalt des § 7 Abs 4 Wr KAG 1987 aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994110115.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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