RS Vwgh 1996/4/23 95/11/0317

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Veröffentlicht am 23.04.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

AVG §58 Abs2;
WehrG 1990 §35 Abs1;

Rechtssatz

Enthält ein Einberufungsbefehl als Begründung durch einen Hinweis auf den entsprechenden Wortlaut des verwendeten Bescheidformulares (ua) den Satz: "Die militärischen Erfordernisse für die Verkürzung der Zustellfrist sind darin gelegen, daß Sie als Angehöriger der umseits bezeichneten Einheit eine so wichtige Funktion ausüben, daß einerseits Ihre Teilnahme am geschlossenen Üben dieser Einheit unbedingt erforderlich ist, andererseits aber eine Zustellung trotz fristgerechten Zustellversuchs aus Gründen, welche nicht von der Behörde zu vertreten sind, nicht möglich war", ist diese Aussage eine unzureichende Begründung, weil sie in keiner Weise auf den konkreten Sachverhalt eingeht und nicht ausführt, worin im Hinblick auf den einzelnen Wehrpflichtigen die besonderen militärischen Erfordernisse iSd § 35 Abs 1 WehrG 1990 gelegen sein sollen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995110317.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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