RS Vwgh 1996/4/23 95/11/0226

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Veröffentlicht am 23.04.1996
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KDV 1967 §35 Abs3;
KDV 1967 §35 Abs7;
KFG 1967 §67 Abs2;

Rechtssatz

Eine Verpflichtung, die Durchführung einer Beobachtungsfahrt anzuordnen, besteht nur dann, wenn das ärztliche Gutachten eine Beobachtung des Antragstellers beim Handhaben von Betätigungsvorrichtungen des Kraftfahrzeuges erfordert (§ 67 Abs 2 KFG) oder wenn die Kompensierbarkeit des Verlustes eines Auges (§ 35 Abs 3 KDV) oder des mangelnden oder fehlenden Hörvermögens (§ 35 Abs 7 KDV) zu prüfen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995110226.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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