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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KDV 1967 §35 Abs3;Rechtssatz
Eine Verpflichtung, die Durchführung einer Beobachtungsfahrt anzuordnen, besteht nur dann, wenn das ärztliche Gutachten eine Beobachtung des Antragstellers beim Handhaben von Betätigungsvorrichtungen des Kraftfahrzeuges erfordert (§ 67 Abs 2 KFG) oder wenn die Kompensierbarkeit des Verlustes eines Auges (§ 35 Abs 3 KDV) oder des mangelnden oder fehlenden Hörvermögens (§ 35 Abs 7 KDV) zu prüfen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995110226.X01Im RIS seit
12.06.2001