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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VVG §10 Abs2 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/04/28 92/07/0027 2Stammrechtssatz
Die Aufhebung eines verwaltungsbehördlichen Bescheides durch den VwGH bewirkt, daß ein inzwischen eingeleitetes Vollstreckungsverfahren unter Umständen nicht mehr fortgesetzt werden darf bzw daß die in einem solchen Verfahren gesetzten behördlichen Handlungen die Eigenschaft von Vollstreckungshandlungen verlieren. Der nachträgliche Wegfall des Titelbescheides macht dessen Vollstreckung unzulässig und belastet den Vollstreckungsbescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995050075.X01Im RIS seit
20.11.2000