RS Vwgh 1996/4/23 95/05/0075

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Veröffentlicht am 23.04.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG §10 Abs2 Z1;
VVG §4 Abs2;
VwGG §42 Abs2;
VwGG §42 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/04/28 92/07/0027 2

Stammrechtssatz

Die Aufhebung eines verwaltungsbehördlichen Bescheides durch den VwGH bewirkt, daß ein inzwischen eingeleitetes Vollstreckungsverfahren unter Umständen nicht mehr fortgesetzt werden darf bzw daß die in einem solchen Verfahren gesetzten behördlichen Handlungen die Eigenschaft von Vollstreckungshandlungen verlieren. Der nachträgliche Wegfall des Titelbescheides macht dessen Vollstreckung unzulässig und belastet den Vollstreckungsbescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995050075.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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