RS Vwgh 1996/4/23 95/11/0404

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Veröffentlicht am 23.04.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;

Rechtssatz

Hat die Behörde in Verkennung der Bescheidqualität die Berufung gegen die (erste) Erledigung zurückgewiesen, so hat sie, da auch andere Zurückweisungsgründe nicht erkennbar sind, ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. Aus dieser Rechtswidrigkeit ergibt sich aber auch, daß die Verwaltungssache nicht neuerlich Gegenstand einer Entscheidung der Erstbehörde sein durfte und die Berufungsbehörde deren Bescheid auf Grund der gegen diesen erhobenen Berufung aufheben hätte müssen.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Berufungsverfahren Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995110404.X02

Im RIS seit

02.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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