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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AlVG 1977 §10 Abs1 idF 1993/502;Rechtssatz
Es ist nicht auszuschließen, daß das in einer persönlichen Bewerbung zum Ausdruck kommende aktive Bemühen um einen Arbeitsplatz die Erfolgschancen einer solchen Bewerbung gegenüber einer ausschließlich durch Vermittlung des Arbeitsamtes zustandegekommenen Bewerbung erhöht. Der Umstand, daß die Zahl offener Stellen weit geringer ist als jene der Stellensuchenden, macht weder Vermittlungsversuche des Arbeitsamtes entbehrlich noch Aufträge zu eigenen Bemühungen rechtswidrig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994080069.X02Im RIS seit
18.10.2001