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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §273a Abs1;Rechtssatz
Wurde der Berufungsbescheid dem zur damaligen Zeit bestellten vorläufigen Beistand zugestellt und erwuchs dieser in Rechtskraft so wird die Partei durch die Feststellung, die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides an die nach ihrem Vorbringen schon damals nicht mehr prozeßfähige Partei sei rechtswirksam erfolgt nicht in ihren Rechten verletzt, weil der erstinstanzliche Bescheid im Berufungsbescheid aufging, der erstinstanzliche Bescheid der Partei gegenüber also keine Rechtswirkungen mehr entfaltet.
Schlagworte
SachwalterMaßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftRechtsverletzung sonstige FälleBeistandHandlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche PersonRechtsnatur und Rechtswirkung der BerufungsentscheidungRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995110365.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
30.01.2017